Energieaudit für kleine & mittlere Unternehmen (KMU) mit BAFA-Förderung
Ziel für den Kunden ist es durch qualifizierte und unabhängige Beratung Informationsdefizite abzubauen und Energiesparpotenziale im eigenen Unternehmen zu erkennen und Energieeinsparungen zu realisieren.
Sie als Vertriebspartner übernehmen die Vorgespräche und die Datenaufnahme im Unternehmen. Sie bieten somit Ihren Kunden einen Mehrwert bzw. Bonus und können zusätzliche Umsätze durch die Umsetzungsempfehlungen aus dem Energieaudit generieren.
Danach übernimmt der Produktpartner die komplette Abwicklung inklusive Auswertungen und Prüfung der Fördermöglichkeiten.
Ab 10.000€ Jahresenergiegesamtkosten (inkl. Strom/Heizung/Benzin/Holz/Treibstoffkosten für PKW & LKW usw.) werden 80% der Energieauditkosten von der BAFA übernommen und somit bleibt für den Kunden nur noch ein Eigenanteil von 1.500€.
Außerdem können die Kosten bei entsprechender Bonität bis zu 100% finanziert werden.
Sie können Ihren Kunden daher folgende Zahlungsvarianten anbieten:
Variante 1:
Kunde zahlt 7.500€ für das Audit und bekommt 6.000€ (80%) nach Abschluss des Audits von der BAFA zurückerstattet.
Variante 2:
Kunde zahlt 1.500€ für das Audit und bekommt 6.000€ von einem Finanzierer zwischenfinanziert bis zur Auszahlung der 6.000€ von der BAFA. Somit geht der Kunde nur mit 1.500€ in Vorleistung.
Variante 3:
6.000€ werden von einem Finanzierer zwischenfinanziert bis zur Auszahlung der 6.000€ von der BAFA. Sollte der Kunde darüber hinaus einen LCG Energievertrag abschließen oder schon abgeschlossen haben, gewährt die LCG Energy dem Kunden für das Energieaudit einen Neukundenzuschuss von maximal 1.500€. Somit muss der Kunde nicht in Vorleistung gehen und sein Eigenanteil kann zusätzlich übernommen werden.
Der entsprechende Gesetzestext ist folgender:
Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits gilt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 EDL-G als erfüllt, wenn zwischen dem 04. Dezember 2012 und dem 05. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen nach § 8a EDL-G entspricht.
Die Pflicht zur Durchführung eines Wiederholungsaudits gilt nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 EDL-G als erfüllt, wenn gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits bzw. des vorhergehenden Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe von § 8a EDL-G durchgeführt wird. Die im Energieaudit verwendeten Daten dürfen sich nicht auf einen Zeitraum beziehen, welcher bereits in vorherigen Energieaudits zugrunde gelegt wurde.
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Diese können Sie gerne per E-Mail unter info@teamgermany.de anfordern.